Satzung
§ 1 Name, Eintragung, Sitz
1. Der Landesverband trägt den Namen "Landesverband der Bergmannsvereine und bergmännischen Musikvereine Baden-Württemberg e.V. (im folgenden "Landesverband" genannt.
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg - Registergericht - einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Landesverbandes ist es, seinen ordentlichen Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie bei der Verfolgung und Koordinierung ihrer Ziele Hilfestellung zu geben. Der Landesverband verfolgt den Zweck in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsvereinen, bergmännisches Brauchtum zu erforschen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu vertiefen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Erhaltung bergmännischer Trachten und des bergmännischen Lieder- und sonstigen Kulturgutes.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitgliedsvereine dürfen nur für steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke der Mitgliedsvereine erfolgen. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband verfolgt keine politischen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Landesverband können alle in Baden-Württemberg ansässigen Bergmannsvereine, bergmännischen Musikvereine und Vereine, die sich mit Zweck und Aufgabe des Verbandes verbunden fühlen, beitreten.
2. Mitglied können nur Vereine oder ähnliche Zusammenschlüsse sein. Einzelmitgliedschaften sind nicht vorgesehen.
3. Eintritt und Austritt von Mitgliedern erfolgen jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedvereines erlöschen seine Rechte an den Verband und dem Verbandsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Verband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen.
§ 5 Organe
Organe des Landesverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
Delegierten der einzelnen Mitgliedsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein hat
das Recht, eine seiner Größe nach entsprechende Zahl von Delegierten in die
Mitgliederversammlung zu entsenden. Jeder Verein entsendet mindestens zwei
Delegierte. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der
Delegierten um einen je angefangene 100 Mitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitgliedsvereine dies verlangen. Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen fünf Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge
brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes
ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter erforderlich. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Es
wird offen abgestimmt, es sei denn, dass einer der Anwesenden eine geheime
Abstimmung verlangt. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden b) zwei Stellvertretern c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) bis zu drei Beisitzern Der Vorsitzende hat das Recht, die Bezeichnung "Präsident des
Landesverbandes" zu führen. 2. Vorstand i.S. von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und die beiden
Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in
jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. 4. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat
insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Dem
Vorsitzenden obliegt die Führung. Repräsentiert wird er vom Vorsitzenden oder
seinen Stellvertretern. § 8 Kostenersatz Die Organe des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig. Bei Reisen erhalten
sie zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen eine Reisekostenvergütung nach den
jeweiligen Bestimmungen des Landesreisekostenrechts. Die Höhe richtet sich nach
der Reisekostenstufe B. Führ Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden
die Kosten der 2.Klasse vergütet. §9 Kassenprüfung 1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch
zuführen und jährlich ein Kassenbericht zu erstellen. 2. Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer sollen mindestens einmal jährlich die
Kasse zu prüfen. Sie sind berechtigt, auch unvermutete Prüfungen vorzunehmen. § 10 Auflösung Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an den Träger des Landesbergbaumuseums in Sulzburg, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern eine solche Verwendung nicht möglich ist, entscheiden die Mitglieder
über die gemeinnützige Verwendung des Vermögens. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 7. Oktober 2000 von den Mitgliedern beschlossen. Die
Satzung vom 23. Januar 1987 wird aufgehoben. Neuenbürg, den 7. Oktober 2000